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Liebe Mountainbikerinnen und Mountainbiker,
alle Mountain-Bike-Strecken sind wieder befahrbar:
V. Benützungsbedingungen
Am Vertragsgegenstand ist nur das MTB-Fahren mit geeigneten und entsprechend ausgerüs-teten Fahrrädern gestattet.
Der Vertragsgegenstand darf nur mit entsprechend ausgerüsteten Rädern im Sinn des § 2 Abs 1 Z 22 StVO benutzt werden. Dabei handelt es sich um:
• ein Fahrzeug, das mit einer Vorrichtung zur Übertragung der menschlichen Kraft auf die Antriebsräder ausgestattet ist,
• ein Fahrzeug nach lit. a, das zusätzlich mit einem elektrischen Antrieb gemäß § 1 Abs. 2a KFG 1967 ausgestattet ist (Elektrofahrrad),
• ein zweirädriges Fahrzeug, das unmittelbar durch menschliche Kraft angetrieben wird (Roller), oder
• ein elektrisch angetriebenes Fahrzeug, dessen Antrieb dem eines Elektrofahrrads im Sinne des § 1 Abs. 2a KFG 1967 entspricht.
Die Nutzung darf nur von
• März und Oktober in der Zeit von 9 Uhr bis 17:00 Uhr
• April und September von 8 Uhr bis 18:00 Uhr
• Mai bis August von 7:00 Uhr bis 19:00 Uhr
erfolgen.
01.04.2026