Mountain-Bike-Strecken


Liebe Mountainbikerinnen und Mountainbiker,

alle Mountain-Bike-Strecken sind wieder befahrbar:


V. Benützungsbedingungen 

Am Vertragsgegenstand ist nur das MTB-Fahren mit geeigneten und entsprechend ausgerüs-teten Fahrrädern gestattet. 

Der Vertragsgegenstand darf nur mit entsprechend ausgerüsteten Rädern im Sinn des § 2 Abs 1 Z 22 StVO benutzt werden. Dabei handelt es sich um: 

• ein Fahrzeug, das mit einer Vorrichtung zur Übertragung der menschlichen Kraft auf die Antriebsräder ausgestattet ist, 

• ein Fahrzeug nach lit. a, das zusätzlich mit einem elektrischen Antrieb gemäß § 1 Abs. 2a KFG 1967 ausgestattet ist (Elektrofahrrad), 

• ein zweirädriges Fahrzeug, das unmittelbar durch menschliche Kraft angetrieben wird (Roller), oder 

• ein elektrisch angetriebenes Fahrzeug, dessen Antrieb dem eines Elektrofahrrads im Sinne des § 1 Abs. 2a KFG 1967 entspricht. 

 

Die Nutzung darf nur von 

 

• März und Oktober in der Zeit von 9 Uhr bis 17:00 Uhr 

• April und September von 8 Uhr bis 18:00 Uhr 

• Mai bis August von 7:00 Uhr bis 19:00 Uhr 

 

erfolgen.

01.04.2026